
Das Arbeitsgericht Heilbronn hat im März 2026 ein Urteil gesprochen, das viele Arbeitnehmer kennen sollten. Im folgenden Video erklärt Rechtsanwalt Meyer den Fall und die Konsequenzen – die wichtigsten Hintergründe lesen Sie danach im Artikel.
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Ein Maschinenführer in einem Tierfutterbetrieb befand sich im Sommer 2024 drei Wochen im genehmigten Jahresurlaub. Ab dem ersten Arbeitstag nach der Rückkehr meldete er sich für eine weitere Woche krank. Im Sommer 2025 wiederholte sich das Muster: Während des laufenden Urlaubs in Rumänien bat er seinen Arbeitgeber mehrfach – am 6., 7. sowie 13. und 14. August 2025 – um eine Verlängerung seiner freien Tage auf die Woche vom 18. bis 22. August 2025. Der Arbeitgeber lehnte ab. Am 18. August 2025 erschien der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit und legte erneut eine AU-Bescheinigung vor, diesmal wegen angeblicher Rückenbeschwerden. Der Arbeitgeber verweigerte die Entgeltfortzahlung in Höhe von 700,21 Euro brutto. Das Arbeitsgericht Heilbronn wies die Klage vollständig ab.
Nach § 5 Abs. 1 EFZG ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitzuteilen. Die AU-Bescheinigung hat dabei nach ständiger Rechtsprechung einen hohen Beweiswert. Bloßes Bestreiten des Arbeitgebers reicht nicht aus. Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitgeber konkrete Tatsachen darlegt, die ernstzunehmende Zweifel begründen. In diesem Fall kehrt sich die Beweislast um: Der Arbeitnehmer muss nun aktiv beweisen, dass er wirklich krank war.
Das Gericht sah mehrere Indizien: der unmittelbare zeitliche Zusammenhang zwischen Urlaubsende und AU, die identische Dauer der Krankmeldung in beiden Jahren, die mehrfach gescheiterten Anträge auf Urlaubsverlängerung für genau diesen Zeitraum sowie fehlende Unterlagen zur Diagnose. Vergleichbar hatte bereits das Bundesarbeitsgericht (BAG, 5 AZR 149/21) entschieden, dass eine AU, die passgenau die Zeit nach einer Eigenkkündigung abdeckt, denselben Verdacht auslöst.
Ist der Beweiswert erschüttert, reicht die Bescheinigung allein nicht mehr. Der Arbeitnehmer muss zu Symptomen und ärztlichen Anweisungen vortragen und den Arzt von der Schweigepflicht entbinden. Unsere kostenlose Hotline hilft Ihnen, Ihre Situation einzuschätzen.
Wer seinen Arbeitsplatz schützen möchte, sollte wissen: Gerichte werten Muster aus. Wiederholt sich die AU über mehrere Jahre nach dem Urlaub, können Arbeitgeber die Lohnfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EFZG verweigern. Die Bundesagentur für Arbeit betont, dass der Anspruch an den tatsächlichen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit geknüpft ist.
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