Klagengenerator - Kündigungsschutzklage ohne Anwalt erstellen

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Mo. – Fr. 08:00 – 20:00, Sa. und So. 10:00 – 16:00 Uhr

Erstellen Sie hier mit Hilfe unseres kostenlosen Generators eine Kündigungsschutzklage ohne Anwalt. Sie erhalten nicht nur ein Muster für eine Kündigungsschutzklage, sondern eine angepasste Textvorlage, die Sie bei Ihrem Arbeitsgericht einreichen können.

Für wen ist dieses Angebot?

Der Klagengenerator richtet sich an Arbeitnehmer,

Wenn die Kosten eines Rechtsanwalts in keinem sinnvollen wirtschaftlichen Verhältnis zum möglichen Erfolg stehen, dann können Sie mit unserem Generator trotzdem Kündigungsschutz geltend machen.

Das sollten Sie beachten:

Es handelt sich hier nicht um individuelle Rechtsberatung. Bitte beachten Sie die FAQ unten.

Wenn Sie Rechtsschutz haben und die Verhandlung einer Abfindung ansteht, sollten Sie keinesfalls auf individuelle Beratung verzichten. Rufen Sie einfach unsere kostenlose Hotline an! In der Regel haben Sie sofort einen Fachanwalt für Arbeitsrecht am Telefon.

So einfach geht´s:

  1. Wir fragen die Daten ab, die in eine Kündigungsschutzklage aufgenommen werden müssen. Ihren Namen und Anschrift müssen Sie hier nicht angeben. Unser Generator arbeitet anonym und datenschutzkonform.
  2. Unser KI-Generator erstellt aus Ihren Daten und unserem Know How einen Klagetext. Den Text können Sie per Copy + Paste in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen. Dort können Sie Namen und Anschrift ergänzen.
  3. Sie gehen noch mal unsere Checkliste durch, beachten unsere Hinweise, drucken die fertige Klage aus, und schicken sie an das Arbeitsgericht.

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Und wie geht´s weiter, wenn die Klage eingereicht ist?

Verfahrensablauf beim Arbeitsgericht (1. Instanz)

Wenn Sie eine Kündigungsschutzklage selbst einreichen, läuft das arbeitsgerichtliche Verfahren in der Regel folgendermaßen ab:

1. Klageeinreichung

Die Klage muss schriftlich beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Wichtig ist die Einhaltung der 3-Wochen-Frist ab Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG). Eine Übersendung per E-Mail geht nicht! Die Klage muss im Original bei Gericht eingereicht oder abgegeben werden.

2. Zustellung und Terminbestimmung

Nach Eingang wird die Klage registriert und mit einem Aktenzeichen versehen. Das Gericht stellt die Klage der Gegenseite (dem Arbeitgeber) förmlich zu und setzt in der Regel zeitnah einen Gütetermin an.

3. Gütetermin

Dieser findet meist innerhalb von 2 bis 4 Wochen nach Klageeingang statt. Ziel ist eine gütliche Einigung, also ein Vergleich. Im Vergleich kann eine Abfindung vereinbart werden. Meist werden auch andere Dinge wie Urlaub, Zeugnis, offene Zahlungen usw. mit geregelt. Der Termin findet vor dem Vorsitzenden Richter statt. Bei Arbeitnehmern, die selbst die Klage erhoben haben, hilft das Gericht dabei, die richtigen Anträge zu stellen und mach Vorschläge für einen Vergleich. Kommt keine Einigung zustande, wird ein Kammertermin anberaumt.

4. Vorbereitung des Kammertermins

Die Hauptverhandlung, der sog. Kammertermin, wird mit Schriftsätzen vorbereitet. Zunächst muss der Arbeitgeber die Kündigungsgründe mitteilen. Danach muss schriftlich darauf erwidert werden. Sollte es in der Güteverhandlung nicht zu einer Einigung gekommen sein, ist an dieser Stelle meist doch die Einschaltung eines Rechtsanwalts notwendig.
Wir beraten Sie auch dazu anunserer kostenlosen Hotline für Arbeitsrecht: 0821-999 84 990

5. Kammertermin

Der Kammertermin ist der eigentliche Haupttermin des Verfahrens. Er findet vor der voll besetzten Kammer statt (1 Berufsrichter + 2 ehrenamtliche Richter). Hier werden Argumente vertieft, Beweise bewertet und Zeugen ggf. vernommen. Auch hier ist noch eine Einigung möglich.

6. Urteil

Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Gericht durch Urteil. Dieses wird schriftlich erlassen und beiden Parteien per Post zugestellt.

7. Vollstreckung

Das Urteil kann ggf. vollstreckt werden, z. B. zur Durchsetzung einer Lohnzahlung. Dafür ist eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils beim Gericht zu beantragen.

Hinweis: In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst, auch wenn sie gewinnt (§ 12a ArbGG). Gerichtskosten entstehen in Kündigungsschutzsachen nur, wenn das Verfahren ohne Einigung endet.

Weitere Informationen zur Kostenhöhe finden Sie hier: Kostenrechner Arbeitsgericht Hamm

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