Fortbildungen kosten – Zeit, Energie und vor allem Geld. Kein Wunder also, dass Arbeitgeber ihre Investitionen absichern wollen. Immer öfter verlangen sie Rückzahlungsklauseln für den Fall, dass Mitarbeiter vorzeitig kündigen oder die Fortbildung abbrechen. Doch Vorsicht: Nicht jede Rückzahlungspflicht ist wirksam. Für Arbeitnehmer lohnt sich ein genauer Blick – und oft der Gang zum Anwalt.
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Arbeitgeber finanzieren Fort- oder Weiterbildungen zunehmend ganz oder teilweise. Im Gegenzug möchten sie sicherstellen, dass sich die Investition lohnt – durch eine vertraglich vereinbarte Bindungsfrist. Verlässt der Arbeitnehmer das Unternehmen vor Ablauf dieser Frist, soll er anteilig die Kosten zurückzahlen.
Solche Regelungen finden sich in Arbeitsverträgen oder Fortbildungsvereinbarungen. Sie sind grundsätzlich erlaubt, unterliegen jedoch engen rechtlichen Grenzen – vor allem der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Ein häufiger Stolperstein: Die Klauseln sind oft zu pauschal, zu unklar oder benachteiligen den Arbeitnehmer unangemessen.
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nennt klare Grenzen:
Je nach Dauer der Fortbildung gelten bestimmte Höchstgrenzen für die zulässige Bindungsfrist: Bei einer Fortbildung von bis zu einem Monat darf die Bindung maximal sechs Monate betragen. Dauert die Fortbildung bis zu zwei Monate, ist eine Bindung von bis zu zwölf Monaten zulässig. Bei einer Fortbildungsdauer von drei bis vier Monaten wird eine maximale Bindungsdauer von 24 Monaten akzeptiert. Für Fortbildungen, die zwischen sechs und zwölf Monaten dauern, kann die Bindung bis zu 36 Monate betragen. Liegt die Fortbildungsdauer bei mehr als 24 Monaten, ist eine Bindungsfrist von bis zu 60 Monaten zulässig.
Je länger die Fortbildung, desto länger darf die Bindung sein. Aber: Diese Werte sind keine Freifahrtscheine. Entscheidend ist immer das Verhältnis von Aufwand und Nutzen für den Arbeitnehmer.
Ein besonders häufiger Fehler: Die Klausel greift immer, wenn der Arbeitnehmer vorzeitig geht – egal aus welchem Grund. Das ist unzulässig.
Zulässig ist eine Rückzahlung nur, wenn:
Unzulässig ist eine Rückzahlungspflicht, wenn:
Nach dem Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) muss klar sein, welche Kosten zurückzuzahlen sind. Pauschale Aussagen wie „alle entstandenen Fortbildungskosten“ reichen nicht.
Zulässig ist nur:
Fehlt diese Transparenz, ist die gesamte Klausel unwirksam – selbst wenn der Rest korrekt wäre.
Eine Rückzahlungsklausel darf auch greifen, wenn die Fortbildung abgebrochen wird. Aber: Der Grund spielt eine entscheidende Rolle.
Unzulässig ist die Rückforderung, wenn:
Zulässig ist die Rückforderung nur, wenn der Abbruch selbst verschuldet ist – etwa durch mangelnde Mitwirkung oder Arbeitsverweigerung.
Mit Urteil vom 01.03.2022 (NZA 2022, 780) hat das BAG die Rechte von Arbeitnehmern erneut gestärkt:
Eine Rückzahlungsklausel ist unwirksam, wenn sie auch dann greift, wenn der Arbeitnehmer dauerhaft unverschuldet arbeitsunfähig wird.
Dieses Risiko gehört zur unternehmerischen Sphäre des Arbeitgebers.
Auch eine nachträglich geschlossene Rückzahlungsvereinbarung – nach Beginn der Fortbildung – kann unwirksam sein, da sie gegen das Transparenzgebot verstößt.
Rückzahlungsklauseln sind kein Freifahrtschein für Arbeitgeber. Sie sind nur wirksam, wenn sie:
Tipp: Wer eine Rückzahlungsklausel unterschreiben soll, sollte nicht einfach unterschreiben, sondern prüfen (lassen), ob sie den gesetzlichen Anforderungen genügt.
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