Elektronische AU (eAU) 2025: Neuerungen, RĂĽckmeldegrĂĽnde und Reha

Elektronische AU 2025: Was ändert sich ab 1. Januar? Rückmeldegründe, Reha/Vorsorge, teilstationäre Aufenthalte, Pflichten von Arbeitnehmern & Arbeitgebern – kompakt erklärt.
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Teaser: Ab dem 1. Januar 2025 gelten bei der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) wichtige Erweiterungen: neue Rückmeldegründe der Krankenkassen, Integration von Reha- und Vorsorgezeiten sowie teilstationären Verläufen. Hier erfahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber – praxisnah und rechtssicher – was jetzt zählt und wie typische Fehler vermieden werden.

Elektronische AU ab 2025: Was sich ändert

Zum 1. Januar 2025 werden die eAU-DatenflĂĽsse weiter ausgebaut. Neben klassischen Krankmeldungen berĂĽcksichtigen die Kassen-RĂĽckmeldungen nun auch Reha- und Vorsorgezeiten sowie teilstationäre Aufenthalte. FĂĽr Arbeitgeber bedeutet das: Der Abruf liefert häufiger eine aussagekräftige RĂĽckmeldung, wann und in welchem Zeitraum Arbeitsunfähigkeit vorliegt. FĂĽr Arbeitnehmer gilt unverändert die Pflicht, die Arbeitsunfähigkeit unverzĂĽglich mitzuteilen – die Nachweispflichten ergeben sich aus § 5 EFZG.

Mitteilung, Nachweis & Abruf: Wer muss was tun?

Arbeitnehmer mĂĽssen dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer sofort melden (§ 5 Abs. 1 EFZG). Ă„rztliche Bescheinigungen werden bei Vertragsärzten elektronisch an die Krankenkassen ĂĽbermittelt; der Arbeitgeber ruft die eAU bei der Krankenkasse ab. Die Papierbescheinigung ist nur noch in wenigen Ausnahmefällen nötig (dazu unten).

FĂĽr die Praxis: Betroffene, die durch Krankheit oder eine Umstrukturierung vor einer Beendigung stehen, sollten ihre AnsprĂĽche kennen. Eine Orientierung bietet unser Abfindungsrechner sowie die Ăśbersichtsseite KĂĽndigungsschutz. Bei akuter Unsicherheit hilft die kostenlose Anwaltshotline.

Die wichtigsten RĂĽckmeldegrĂĽnde 2025 im Ăśberblick

Die Krankenkassen versehen eAU-Antworten mit standardisierten RĂĽckmeldegrĂĽnden. FĂĽr 2025 sind u. a. relevant:

  • „Kein Nachweis vorhanden“: PrĂĽfen Sie Schreibfehler (Name, Geburtsdatum), Zeiträume und Kasse. Erneuter Abruf nach kurzer Zeit ist sinnvoll.
  • „In PrĂĽfung / korrigiert“: Daten werden von der Kasse validiert; Korrekturen können innerhalb weniger Wochen erfolgen. In der Zwischenzeit dokumentieren, erneut abrufen.
  • „Krankenhaus, Reha, Vorsorge“: Zeiten aus stationären, teilstationären und entsprechenden MaĂźnahmen werden ausgewiesen.
  • „Kassenwechsel / Weiterleitungsverfahren“: Bei Kassenwechsel kann die Meldung ĂĽbergangsweise weitergeleitet werden; prĂĽfen Sie, ob die zuständige Kasse korrekt gewählt wurde.

Diese Signale helfen Arbeitgebern, Prozesse zu steuern, und Arbeitnehmern, RĂĽckfragen gezielt zu beantworten. Rechtlicher Rahmen sind insbesondere § 5 EFZG (Mitteilung/Nachweis) sowie Datentransfernormen im SGB V, z. B. § 295 SGB V (DatenĂĽbermittlung im Behandlungsfall) und § 284 SGB V (Aufgaben der Kassen; Datenverarbeitung).

Sonderfälle & Ausnahmen: PKV, Privatarzt, Minijob im Privathaushalt

Die eAU gilt grundsätzlich fĂĽr gesetzlich Versicherte und Behandlungen bei Vertragsärzten. Bei Privatärzten oder privat versicherten Arbeitnehmern sowie im Minijob im Privathaushalt kann weiterhin eine Papierbescheinigung erforderlich sein. MaĂźgeblich sind weiterhin Mitteilungs- und Nachweispflichten aus § 5 EFZG. Tipp: Stimmen Sie bei Sonderfällen frĂĽhzeitig das Verfahren mit dem Arbeitgeber ab – insbesondere, wenn Reha-/Vorsorgeleistungen oder teilstationäre Verläufe betroffen sind.

Häufige Fehler – und wie Sie sie vermeiden

  • Falscher Zeitraum: Arbeitgeber rufen auĂźerhalb des bestätigten Zeitraums ab. Lösung: Datumsangaben abgleichen, erneuten Abruf terminieren.
  • Kassenwechsel ĂĽbersehen: Der Versicherte hat die Krankenkasse gewechselt; RĂĽckmeldung verweist auf Weiterleitung. Lösung: Zuständige Kasse prĂĽfen, ggf. neuen Abruf einrichten.
  • Privatarzt statt Vertragsarzt: eAU wird nicht erzeugt. Lösung: Papiernachweis anfordern; Dokumentation im Personalakt.
  • KommunikationslĂĽcken: Arbeitnehmer melden die Arbeitsunfähigkeit verspätet – das kann zu Problemen beim Entgeltfortzahlungsanspruch fĂĽhren. Grundlagen: § 5 EFZG.

Rund um Lohnfortzahlung bei Krankheit und Sonderkonstellationen nach Kündigung lohnt der Blick in unsere Beiträge „Keine Lohnfortzahlung trotz Attest …“ und „Urlaubsabgeltung bei Beendigung …“.

Reha, Vorsorge & teilstationäre Aufenthalte: Was ist jetzt anders?

Ab 2025 werden entsprechende Zeiträume in der eAU-Rückmeldung sichtbar. Das reduziert Rückfragen und schließt Lücken, in denen bislang Papiernachweise kursierten. Arbeitgeber sollten ihre HR-Workflows so ausrichten, dass diese Rückmeldeart sauber dokumentiert wird (z. B. Checklisten und Eskalationslogik für „kein Nachweis vorhanden“).

Wer aufgrund schwerer Erkrankung oder längerer Maßnahmen eine Beendigung fürchtet, erhält auf unserer Übersichtsseite Alles zur Abfindung eine solide Orientierung; die konkreten Kosten einer Klage zeigt der Kostenrechner Arbeitsrecht.

eAU & KĂĽndigung: Rechte kennen, Fehler vermeiden

Kommt es während der Arbeitsunfähigkeit zu Konflikten, sollten Fristen und Beweislasten gesichert werden. Informationen, wie ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht abläuft, bietet unser Beitrag „Verfahrensablauf im Arbeitsrecht“. Regionale Unterstützung finden Sie z. B. über unsere Standortseiten; für Augsburg siehe Anwalt Arbeitsrecht Augsburg.

Checklisten fĂĽr 2025: Arbeitnehmer & Arbeitgeber

FĂĽr Arbeitnehmer:

  1. Arbeitsunfähigkeit sofort melden (§ 5 EFZG).
  2. Arztbesuch dokumentieren; bei Privatarzt/PKV Papiernachweis sichern.
  3. Bei Reha/Vorsorge/teilstationär: Termine und Bescheide geordnet aufbewahren.
  4. Bei Problemen mit Lohnfortzahlung frĂĽhzeitig anwaltlichen Rat einholen (z. B. Hotline).

FĂĽr Arbeitgeber:

  1. eAU-Abrufprozess standardisieren; RĂĽckmeldegrĂĽnde dokumentieren (Protokoll).
  2. „Kein Nachweis“ und „Kassenwechsel“ mit Wiedervorlage & Eskalationspfad behandeln.
  3. Sonderfälle (PKV/Privatarzt) mit sauberer Papierablage führen.
  4. Im Streitfall rechtzeitig die Erfolgsaussichten prĂĽfen; Informationen zum KĂĽndigungsschutz beachten.

Rechtlicher Rahmen: Wo steht was?

Die Mitteilungs- und Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit sind in § 5 EFZG geregelt. FĂĽr die Datenverarbeitung der Krankenkassen und die ärztliche Ăśbermittlung sind u. a. § 284 SGB V und § 295 SGB V einschlägig. In der Praxis können zusätzlich Verfahrenshinweise der Krankenkassen (GKV) relevant sein.

WeiterfĂĽhrende Hinweise & Kontakt

Sie möchten wissen, welche Optionen bei einer krankheitsbedingten Beendigung bestehen? Starten Sie mit Alles zur Abfindung und rechnen Sie verschiedene Szenarien im Abfindungsrechner durch. Für individuelle Fragen stehen wir über die Hotline zur Verfügung.

FAQ zur elektronischen AU 2025

Gilt die eAU ab 2025 auch fĂĽr Reha- und Vorsorgezeiten?
Ja. Ab 2025 werden Reha- und Vorsorgezeiten in den eAU-Rückmeldungen der Krankenkassen berücksichtigt. Arbeitgeber erhalten dadurch präzisere Zeiträume der Arbeitsunfähigkeit.
Was bedeuten die neuen Rückmeldegründe wie „kein Nachweis“ oder „in Prüfung“?
„Kein Nachweis“ heißt, dass der Abruf zu den angefragten Daten keinen eAU-Eintrag findet (z. B. wegen Schreibfehler, Zeitraum oder Kassenwechsel). „In Prüfung“ signalisiert eine laufende Validierung/Korrektur bei der Kasse. In beiden Fällen sollte ein erneuter Abruf mit korrekten Daten erfolgen.
MĂĽssen Arbeitnehmer der Firma noch eine Papier-AU vorlegen?
In der GKV-Praxis grundsätzlich nicht, da der Arbeitgeber die eAU bei der Krankenkasse abruft. In Ausnahmefällen (Privatarzt, PKV, Minijob im Privathaushalt) kann weiterhin ein Papiernachweis erforderlich sein. Die unverzügliche Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit bleibt Pflicht.
Wie gehen Arbeitgeber mit teilstationären Aufenthalten um?
Diese werden ab 2025 als Rückmeldegrund abgebildet. Personalabteilungen sollten die Protokolle dokumentieren, Zeiträume im System pflegen und bei Unklarheiten zeitnah einen erneuten Abruf veranlassen.
Was tun bei Rückmeldung „Kassenwechsel / Weiterleitungsverfahren“?
Prüfen, ob die aktuell zuständige Krankenkasse im Abrufsystem hinterlegt ist, und den Abruf dort wiederholen. Übergangsweise können Daten weitergeleitet werden; die finale Kasse ist entscheidend.
Können Arbeitgeber eine AU ab dem ersten Tag verlangen?
Ja, die Vorlagepflicht ab dem ersten Krankheitstag kann arbeitsvertraglich/organisatorisch angeordnet werden. Die Umsetzung erfolgt ĂĽber den eAU-Abruf; Ausnahmen beachten (PKV/Privatarzt).
Was passiert, wenn trotz Krankheit keine Lohnfortzahlung erfolgt?
Zunächst Ursache klären (z. B. verspätete Mitteilung, kein eAU-Nachweis, Sonderfall PKV). Ansprüche richten sich u. a. nach dem Entgeltfortzahlungsrecht. Bei Streit empfiehlt sich anwaltlicher Rat.

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Rechtsanwalt Alexander Meyer