
Teaser: Ab dem 1. Januar 2025 gelten bei der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) wichtige Erweiterungen: neue Rückmeldegründe der Krankenkassen, Integration von Reha- und Vorsorgezeiten sowie teilstationären Verläufen. Hier erfahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber – praxisnah und rechtssicher – was jetzt zählt und wie typische Fehler vermieden werden.
Zum 1. Januar 2025 werden die eAU-Datenflüsse weiter ausgebaut. Neben klassischen Krankmeldungen berücksichtigen die Kassen-Rückmeldungen nun auch Reha- und Vorsorgezeiten sowie teilstationäre Aufenthalte. Für Arbeitgeber bedeutet das: Der Abruf liefert häufiger eine aussagekräftige Rückmeldung, wann und in welchem Zeitraum Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Für Arbeitnehmer gilt unverändert die Pflicht, die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitzuteilen – die Nachweispflichten ergeben sich aus § 5 EFZG.
Arbeitnehmer müssen dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer sofort melden (§ 5 Abs. 1 EFZG). Ärztliche Bescheinigungen werden bei Vertragsärzten elektronisch an die Krankenkassen übermittelt; der Arbeitgeber ruft die eAU bei der Krankenkasse ab. Die Papierbescheinigung ist nur noch in wenigen Ausnahmefällen nötig (dazu unten).
FĂĽr die Praxis: Betroffene, die durch Krankheit oder eine Umstrukturierung vor einer Beendigung stehen, sollten ihre AnsprĂĽche kennen. Eine Orientierung bietet unser Abfindungsrechner sowie die Ăśbersichtsseite KĂĽndigungsschutz. Bei akuter Unsicherheit hilft die kostenlose Anwaltshotline.
Die Krankenkassen versehen eAU-Antworten mit standardisierten RĂĽckmeldegrĂĽnden. FĂĽr 2025 sind u. a. relevant:
Diese Signale helfen Arbeitgebern, Prozesse zu steuern, und Arbeitnehmern, Rückfragen gezielt zu beantworten. Rechtlicher Rahmen sind insbesondere § 5 EFZG (Mitteilung/Nachweis) sowie Datentransfernormen im SGB V, z. B. § 295 SGB V (Datenübermittlung im Behandlungsfall) und § 284 SGB V (Aufgaben der Kassen; Datenverarbeitung).
Die eAU gilt grundsätzlich für gesetzlich Versicherte und Behandlungen bei Vertragsärzten. Bei Privatärzten oder privat versicherten Arbeitnehmern sowie im Minijob im Privathaushalt kann weiterhin eine Papierbescheinigung erforderlich sein. Maßgeblich sind weiterhin Mitteilungs- und Nachweispflichten aus § 5 EFZG. Tipp: Stimmen Sie bei Sonderfällen frühzeitig das Verfahren mit dem Arbeitgeber ab – insbesondere, wenn Reha-/Vorsorgeleistungen oder teilstationäre Verläufe betroffen sind.
Rund um Lohnfortzahlung bei Krankheit und Sonderkonstellationen nach Kündigung lohnt der Blick in unsere Beiträge „Keine Lohnfortzahlung trotz Attest …“ und „Urlaubsabgeltung bei Beendigung …“.
Ab 2025 werden entsprechende Zeiträume in der eAU-Rückmeldung sichtbar. Das reduziert Rückfragen und schließt Lücken, in denen bislang Papiernachweise kursierten. Arbeitgeber sollten ihre HR-Workflows so ausrichten, dass diese Rückmeldeart sauber dokumentiert wird (z. B. Checklisten und Eskalationslogik für „kein Nachweis vorhanden“).
Wer aufgrund schwerer Erkrankung oder längerer Maßnahmen eine Beendigung fürchtet, erhält auf unserer Übersichtsseite Alles zur Abfindung eine solide Orientierung; die konkreten Kosten einer Klage zeigt der Kostenrechner Arbeitsrecht.
Kommt es während der Arbeitsunfähigkeit zu Konflikten, sollten Fristen und Beweislasten gesichert werden. Informationen, wie ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht abläuft, bietet unser Beitrag „Verfahrensablauf im Arbeitsrecht“. Regionale Unterstützung finden Sie z. B. über unsere Standortseiten; für Augsburg siehe Anwalt Arbeitsrecht Augsburg.
FĂĽr Arbeitnehmer:
FĂĽr Arbeitgeber:
Die Mitteilungs- und Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit sind in § 5 EFZG geregelt. Für die Datenverarbeitung der Krankenkassen und die ärztliche Übermittlung sind u. a. § 284 SGB V und § 295 SGB V einschlägig. In der Praxis können zusätzlich Verfahrenshinweise der Krankenkassen (GKV) relevant sein.
Sie möchten wissen, welche Optionen bei einer krankheitsbedingten Beendigung bestehen? Starten Sie mit Alles zur Abfindung und rechnen Sie verschiedene Szenarien im Abfindungsrechner durch. Für individuelle Fragen stehen wir über die Hotline zur Verfügung.
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