
Der angekündigte Stellenabbau bei KUKA in Augsburg sorgt für erhebliche Verunsicherung. Insgesamt sollen nach Unternehmensangaben 560 Arbeitsplätze wegfallen – deutlich mehr als ursprünglich geplant. Viele Beschäftigte fragen sich nun, ob sie Anspruch auf eine Abfindung haben, wie Aufhebungsverträge zu bewerten sind und ob eine Kündigungsschutzklage sinnvoll sein könnte. Dieser Beitrag erklärt die wichtigsten arbeitsrechtlichen Grundlagen und zeigt, wie betroffene Arbeitnehmer ihre Rechte schützen und finanziell das Optimum herausholen können.
Auf Basis der aktuellen Berichterstattung wird KUKA in den Jahren 2025 und 2026 insgesamt 560 Stellen am Standort Augsburg abbauen. Nach Angaben des Unternehmens soll dies „sozialverträglich“ erfolgen, also durch Altersteilzeit, natürliche Fluktuation und vor allem durch Aufhebungsverträge. Betriebsbedingte Kündigungen werden offiziell nicht ausgeschlossen, aber als letztes Mittel dargestellt.
Gleichzeitig verhandelt das Unternehmen mit dem Betriebsrat und der IG Metall über einen möglichen Sozialplan, wie er bei einer Betriebsänderung gemäß § 111 BetrVG vorgesehen ist. Ein Sozialplan enthält häufig Abfindungsregelungen, Auswahlrichtlinien und Maßnahmen zur Abmilderung wirtschaftlicher Nachteile.
Für Beschäftigte bedeutet dies: Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, um Angebote zu prüfen, nicht vorschnell zu unterschreiben und die eigenen Rechte zu kennen.
Ein verbreiteter Irrtum lautet, dass bei Stellenabbau automatisch eine Abfindung gezahlt wird. Ein gesetzlicher Anspruch besteht jedoch nur in wenigen Ausnahmefällen, etwa bei Angeboten nach § 1a KSchG. In der Regel entsteht die Abfindung durch:
Wie hoch eine Abfindung ausfallen kann, hängt von Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und der wirtschaftlichen Situation ab. Beschäftigte können Abfindungen selbst berechnen oder den Abfindungsrechner nutzen, um ein erstes Gefühl für realistische Beträge zu bekommen.
Aufhebungsverträge sind das wichtigste Instrument von Unternehmen, um einen Stellenabbau ohne betriebsbedingte Kündigungen umzusetzen. Typische Inhalte sind Abfindung, Freistellung, Resturlaubsregelung und Zeugnis. Für Arbeitnehmer ist besonders wichtig, dass ein Aufhebungsvertrag fast immer eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen kann.
Die rechtliche Grundlage findet sich in § 159 SGB III. Eine Sperrzeit lässt sich aber vermeiden, wenn das Vertragsangebot die Bedingungen der Bundesagentur erfüllt, etwa wenn eine betriebsbedingte Kündigung ohnehin unvermeidbar gewesen wäre. Betroffene sollten daher keinerlei Dokument ohne Prüfung unterschreiben.
Eine vertiefte Darstellung bietet die eigene Seite zum Aufhebungsvertrag, auf der typische Stolperfallen und mögliche Verhandlungsstrategien erläutert werden.
Wenn KUKA doch zu betriebsbedingten Kündigungen greift, gelten strenge Anforderungen. Eine betriebsbedingte Kündigung setzt voraus, dass ein dauerhafter Wegfall des Arbeitsplatzes besteht und eine korrekte Sozialauswahl nach § 1 KSchG erfolgt. Gerade bei großer Belegschaft und Standortverlagerungen (z.B. nach Ungarn) lohnt sich eine genaue Prüfung, ob die Kündigung wirksam wäre.
Viele Arbeitnehmer entscheiden sich nach Erhalt einer Kündigung für eine Kündigungsschutzklage. Der typische Ablauf wird im Beitrag Verfahrensablauf im Arbeitsrecht ausführlich erläutert.
Die weit verbreitete „0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr“-Formel ist lediglich ein Orientierungswert. In Sozialplänen können höhere Multiplikatoren vereinbart sein, oft je nach Alter, Betriebszugehörigkeit oder sozialen Besonderheiten.
Individuelle Verhandlungen führen häufig zu deutlich höheren Ergebnissen, insbesondere wenn die Kündigung angreifbar ist oder der Arbeitgeber dringend eine schnelle Lösung sucht. Der Beitrag Abfindung brutto oder netto? hilft dabei, typische Steuerfallen zu vermeiden.
Viele Beschäftigte unterschätzen die steuerlichen Auswirkungen einer Abfindung. Abfindungen sind grundsätzlich steuerpflichtig, profitieren aber häufig von der Fünftelregelung nach § 34 EStG. Der Steuerratgeber zur Abfindung zeigt, wie sich die Steuerlast optimieren lässt.
Mit dem Brutto-Netto-Abfindungsrechner lässt sich
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