Arbeitszeiterfassung: BAG verpflichtet Arbeitgeber zur lückenlosen Dokumentation

Das BAG verpflichtet Arbeitgeber zur Erfassung der gesamten Arbeitszeit – inklusive Pausen und Überstunden. Die Form ist frei wählbar, Vertrauensarbeitszeit bleibt erlaubt. Bei Verstößen drohen erst dann Bußgelder, wenn behördliche Anordnungen ignoriert werden.
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Arbeitszeiterfassung: BAG verpflichtet Arbeitgeber zur lückenlosen Dokumentation

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit einem wegweisenden Urteil klargestellt: Arbeitgeber sind verpflichtet, ein System zur Arbeitszeiterfassung einzuführen. Dabei müssen Beginn, Dauer und Ende der Arbeitszeit, einschließlich Pausenzeiten und Überstunden, dokumentiert werden. Die Pflicht zur Zeiterfassung betrifft alle Arbeitgeber – unabhängig von Branche oder Unternehmensgröße.

Was bedeutet das BAG-Urteil zur Zeiterfassung konkret?

Laut BAG-Urteil sind Arbeitgeber rechtlich verpflichtet, die tatsächliche Arbeitszeit aller Arbeitnehmer zu erfassen. Die wichtigsten Aussagen im Überblick:

  • Arbeitszeit muss vollständig erfasst werden, einschließlich Pausen und Überstunden
  • Die Form des Zeiterfassungssystems kann frei gewählt werden (z. B. manuell, elektronisch, App, Excel)
  • Vertrauensarbeitszeit bleibt zulässig, aber auch dort ist eine Dokumentation erforderlich
  • Die Arbeitszeit muss während der tatsächlichen Tätigkeit dokumentiert werden, nicht nachträglich aus dem Gedächtnis
  • Das System muss im Nachhinein nachvollziehbar sein
  • Arbeitgeber müssen die Nutzung stichprobenartig kontrollieren, auch wenn die Erfassung an die Arbeitnehmer delegiert wird

Wie muss die Arbeitszeit dokumentiert werden?

Das BAG lässt Arbeitgebern weiterhin Spielraum bei der Gestaltung des Zeiterfassungssystems. Ob handschriftliche Liste, digitale App oder Stechuhr – die Methode ist frei wählbar, solange der Gesetzgeber keine konkreten Anforderungen festlegt.

Wichtig: Die Zeiterfassung muss praktikabel und überprüfbar sein. Reine Vertrauensmodelle ohne Dokumentation reichen nicht mehr aus.

Ist Vertrauensarbeitszeit jetzt verboten?

Nein – das Modell der Vertrauensarbeitszeit bleibt erlaubt. Allerdings müssen auch in diesen Fällen die Arbeitszeiten dokumentiert werden. Der Unterschied: Arbeitnehmer können ihre Zeiten selbst eintragen, doch der Arbeitgeber trägt weiterhin die Verantwortung für die Kontrolle.

Stichprobenkontrollen durch den Arbeitgeber sind erforderlich, um sicherzustellen, dass die Dokumentation korrekt erfolgt und gesetzliche Vorschriften eingehalten werden.

Welche rechtlichen Folgen drohen bei Verstößen?

Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Zeiterfassung stellt aktuell keine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes dar – noch nicht. Die zuständige Arbeitsschutzbehörde muss zunächst eine Anordnung zur Einführung eines Zeiterfassungssystems erlassen.
Nur wenn dieser behördlichen Anordnung nicht nachgekommen wird, kann ein Bußgeld verhängt werden.

Fazit: Zeiterfassung ist Pflicht – Gestaltung bleibt flexibel

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts schafft klare Pflichten für Arbeitgeber: Die Arbeitszeit der Beschäftigten muss erfasst werden – vollständig, nachvollziehbar und regelmäßig kontrolliert.

Unternehmen sollten jetzt handeln und ein Zeiterfassungssystem einführen, das sowohl datenschutzkonform als auch rechtssicher ist.
Arbeitnehmer haben das Recht auf transparente Dokumentation ihrer Arbeitszeit – und profitieren von klarer Nachvollziehbarkeit bei Überstunden, Pausen und Arbeitsbelastung.

📌 Tipp: Wer als Arbeitgeber noch kein System zur Zeiterfassung nutzt, sollte sich zeitnah rechtlich beraten lassen und ein maßgeschneidertes System etablieren, das den Anforderungen des BAG und der DSGVO entspricht.

Häufige Fragen zur Pflicht zur Arbeitszeiterfassung

Müssen Arbeitgeber die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter erfassen?

Ja, laut BAG-Urteil sind Arbeitgeber verpflichtet, die gesamte Arbeitszeit zu erfassen – einschließlich Beginn, Ende, Pausen und Überstunden. Dies gilt für alle Beschäftigten, unabhängig vom Arbeitszeitmodell.

Darf die Zeiterfassung an Arbeitnehmer delegiert werden?

Ja, Arbeitgeber dürfen die Dokumentation der Arbeitszeit an Arbeitnehmer übertragen. Dennoch bleibt der Arbeitgeber zur Kontrolle verpflichtet und muss stichprobenartig die Einhaltung überprüfen.

Ist Vertrauensarbeitszeit noch erlaubt?

Vertrauensarbeitszeit bleibt erlaubt. Dennoch muss auch hier die tatsächliche Arbeitszeit dokumentiert werden. Der Arbeitgeber trägt weiterhin die Verantwortung für die korrekte Zeiterfassung.

Welche Form der Zeiterfassung ist vorgeschrieben?

Die Form der Zeiterfassung ist flexibel. Ob manuell, elektronisch oder per App – das BAG schreibt kein bestimmtes System vor. Wichtig ist, dass die Arbeitszeit nachvollziehbar und überprüfbar dokumentiert wird.

Welche Folgen drohen bei fehlender Arbeitszeiterfassung?

Fehlt ein Zeiterfassungssystem, droht zunächst kein Bußgeld. Erst wenn eine Arbeitsschutzbehörde eine Anordnung erlässt und diese missachtet wird, kann ein Bußgeld wegen Verstoßes gegen das Arbeitsschutzgesetz folgen.

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